Aktuelles 

Abgabetermine

 

Termine für das
Kalenderjahr 2014

Abgabe der Nachweise

Fälligkeit der Zahlungen

Krankenkassen-Beitragsnachweise

25.01.2018

22.02.2018
23.03.2018
24.04.2018
25.05.2018
25.06.2018
25.07.2018
25.08.2018
24.09.2018
24.10.2018
26.11.2018
19.12.2018

29.01.2018
26.02.2018
27.03.2018
26.04.2018
29.05.2018
27.06.2018
27.07.2018
29.08.2018
26.09.2018
26.10.2018
28.11.2018
21.12.2018

Einkommenssteuer / SolZ / KiSt
Körperschaftssteuer / SolZ


10.03.2018
10.06.2018
10.09.2018
10.12.2018

Umsatzsteuer / Lohn-und Kirchensteuer für AN


10.01.2018
10.02.2018
10.03.2018
10.04.2018
10.05.2018
10.06.2018
10.07.2018
11.08.2018
10.09.2018
10.10.2018
11.10.2018
10.12.2018

Gewerbesteuer / Grundsteuer


15.02.2018
15.05.2018
15.08.2018
15.11.2018

 

Aufbewahrungsfristen 

Aufbewahrungsfrist

Gegenstand

10 Jahre               
handelsrechtlich und steuerrechtlich

Arbeitsanweisungen, Aufzeichnungen
Bücher, Bilanzen,
Buchungsbelege (z. B. Ein- und Ausgangsrechnungen,Quittungen, Kontoauszüge)
Datenträger sofern gespeicherte Daten 10 Jahre aufzubewahren
Gehaltsabrechnungen/-,bücher
Gewinn- und Verlustrechnungen
Handelsbücher (Grund-, Haupt- und Nebenbücher wie z. B. Karteien, Listen, Schriftstücke einer Offenen-Posten-Buchführung)
Inventare, Jahresabschlüsse
Kassenbücher/-blätter
Kontenpläne einschl. Änderungen
Lageberichte, Organisationsunterlagen
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers
Steuererklärungen/-bescheide
Verträge

6 Jahre
handelsrechtlich und steuerrechtlich

Datenträger, sofern gespeicherte Daten 6 Jahre aufzubewahren
Handels-, Geschäftsbriefe (empfangene, abgesandte, Kopien)
Sonstige Unterlagen, sofern für Besteuerung von Bedeutung

10 Jahre
steuerrechtlich

Doppel der (Ausgangs-) Rechnungen, die der Unternehmer oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat; (Eingangs-) Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat (§ 14 bAbs. 1 UStG).

6 Jahre
steuerrechtlich

Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 S. 9 EStG)

2 Jahre
steuerrechtlich

Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen bei Werklieferungen/sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit Grundstück,
soweit der Leistungsempfänger nicht Unternehmer oder Unternehmer ist, die Leistung jedoch für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet ( § 14 b Abs. 1 UStG)

Anmerkung: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab (steuerrechtliches Ende), soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren bei Steuerhinterziehung bzw. fünf Jahren bei leichtfertiger Steuerverkürzung gilt hier nicht.